Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holzwerke Weinzierl GmbH
Der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. stellt den Betrieben der holzbearbeitenden Industrie unverbindlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern zur Verfügung.
Der Verband übernimmt weder die Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit noch für die Wirksamkeit nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Verwendern wird empfohlen, individuelle, auf den eigenen Geschäftsbetrieb zugeschnittene AGB zu erstellen und fachkundigen Rat einzuholen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Säge- und Holzindustrie
(Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr)
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereiche und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmen (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
- Die AGB sind Bestandteil aller unverbindlichen Angebote sowie Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender sowie künftiger Geschäftsverbindung und gelten ausschließlich für alle Vertragsabschlüsse - einschließlich erbrachter Beratungsleistungen – des Verkäufers, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch den Verkäufer ausdrücklich zugestimmt wurde. Erfüllungshandlungen des Verkäufers stellen keine Genehmigung der AGB des Käufers dar. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder sonstiger Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die AGB gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
- Ergänzend gelten für alle Lieferungen von Holzprodukten – sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen – die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt vorausgesetzt. Soweit sich die Gebräuche in der Region des Verkäufers und des Käufers widersprechen, gelten die nationalen Gebräuche des Verkäufers.
- Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müsste. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2
Datenschutz
- Sämtliche vom Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten, welche für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (insbesondere Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung), werden vom Verkäufer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert.
- Die personenbezogenen Daten des Käufers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses vonnöten sind, werden – etwa zur Zustellung von Waren an die vom Verkäufer angegebene Adresse – ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge erhoben sowie verwendet und dürfen zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung herangezogen werden, sofern der Käufer nicht widerspricht.
- Erhoben und verwendet werden überdies solche personenbezogenen Daten des Käufers, welche erforderlich sind, um die Annahme der Angebote durch den Verkäufer zu ermöglichen und abzurechnen.
§ 3
Angebote – Vertragsabschluss
- Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben.
- Der Käufer kann binnen einer Frist von zwei Wochen das unverbindliche Angebot des Verkäufers annehmen (Auftrag). Der Auftrag des Käufers gilt als Angebot im Sinne des § 145 BGB . Mündliche Abreden zum Auftrag, die von dem unverbindlichen Angebot des Verkäufers abweichen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Aufträge gelten als durch den Verkäufer angenommen, wenn sie entweder schriftlich bestätigt wurden (Auftragsbestätigung) oder unverzüglich nach Auftragseingang, spätestens mit dem vereinbarten Liefertermin, ausgeführt werden. In letzterem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
§ 4
Preise
- Alle im unverbindlichen Angebot des Verkäufers, in der Auftragsbestätigung, oder in sonstigen Unterlagen bzw. auf der Website des Verkäufers angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind als Netto-Preise und zuzüglich Steuern und Abgaben zu verstehen.
- Die Annahme durch den Verkäufer erfolgt auf Basis der zurzeit der Auftragsbestätigung aktuellen und gültigen Preise, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes ergibt
- In den angeführten Preisen sind etwaige Aufpreise wegen Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherung und Nebenabgaben nicht enthalten.
- Die Kosten der Aufpreise werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preis-änderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5
Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrübergang
- Vertraglicher Erfüllungsort ist der gesellschaftsrechtliche Hauptsitz des Verkäufers.
- Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Lieferung an die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferadresse (Versendungskauf). Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
- Ergibt sich eine Lieferfrist nicht ausdrücklich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers, so gilt eine Lieferfrist nur dann als vereinbart, wenn sie durch die Verkäuferin (bei mündlichen Absprachen nachträglich) schriftlich bestätigt wurde.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und von dem Käufer abzunehmen.
- Ist die Lieferung eines Kaufgegenstandes für den Verkäufer durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse unmöglich (z.B. Rohstoffmangel, Krieg, Mobilmachung, Naturereignisse, Streik, Feuer, Diebstahl, technische Betriebsstörungen, unvorhersehbare behördliche Ein- und Ausfuhr-beschränkungen, behördliche Anordnungen, Störung der Verkehrswege, etc.), wird er von seiner Pflicht zur Vertragserfüllung frei, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und den Kaufpreis – sofern dieser bereits gezahlt wurde – unverzüglich zurückerstattet. Sofern der Käufer den Kaufpreis noch nicht geleistet hat, so entfällt die Zahlungspflicht im Zeitpunkt der Mitteilung der Nichtverfügbarkeit.
- Sofern die Leistung des Verkäufers sich aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (§ 5 Nr. 5) vorübergehend verzögert, verlängert sich eine vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um den Zeitraum der vorübergehenden Verzögerung zuzüglich einer im Einzelfall angemessenen Anlauffrist, wenn der Verkäufer dem Käufer die Verzögerung sowie ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilt.
- Der Käufer kann wegen einer Verzögerung der Lieferung nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat.
- Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, wird dem Käufer eine pauschale Entschädigung i . H. v. 70 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung gestellt.
- Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6
Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis (zuzüglich Steuern und Abgaben sowie etwaiger Aufpreise) mit Ablieferung der Ware ohne Abzug sofort fällig.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den jeweils aktuell geltenden Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB).Der Verkäufer hat bei Verzug des Käufers einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
- Zahlungen des Käufers erfolgen zunächst auf offene Forderungen des Verkäufers aus früheren Geschäftsbeziehungen und erst nach deren Befriedigung auf die noch unter einem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
- Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nach § 388 ff. BGB nur dann zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, sofern sein fälliger Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
- Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen dem Verkäufer aus derselben Geschäftsverbindung zustehenden bereits existierenden und fälligen Forderungen im Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer ist berechtigt den Kaufgegenstand im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sämtliche Kaufpreisforderungen, welche aus einer Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes gegenüber zukünftigen Erwerbern entstehen, bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises ab. Der Käufer bleibt trotz dieser Abtretung zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt.
- Wird der gelieferte Kaufgegenstand mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt der Verkäufer das anteilige Miteigentum im Umfang des Wertes der Kaufsache. Ist im Rahmen der Verbindung mit einer anderen Sache dagegen der Kaufgegenstand als Hauptsache anzusehen, erstreckt sich das Vorbehaltseigentum am Kaufgegenstand auch auf die Nebensachen.
§ 8
Beschaffenheit – Mängelrüge – Gewährleistung
- Holz ist ein Naturprodukt. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von den der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Abweichungen in der Farbe, Maserung und Struktur sind (auch innerhalb einer Holzart) zu erwarten. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel des Kaufgegenstandes dar, sondern gehören zu den vertraglich vereinbarten, naturgegebenen Eigenschaften des Naturproduktes „Holz“. Der Käufer trägt die Verantwortung für die Berücksichtigung der biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften bei der Verarbeitung und Verwendung des Kaufgegenstandes.
- Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und ggf. auf weitergehende zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung, schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die Pflichten aus § 377 HGB - insbesondere die Rügeplicht bei verdeckten Mängeln - unberührt.
- Stellt der Käufer Mängel an der Kaufsache fest, darf er darüber nicht verfügen. Die Kaufsache darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erlangt wird, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
- Ist die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung mangelhaft, gelten vorbehaltlich des § 9 die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Kommt der Käufer seiner Rügepflicht nicht rechtzeitig nach, so kann er jedoch aufgrund des nicht gerügten Mangels keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind vertraglich vereinbart und stellen keinen Mangel des Kaufgegenstandes dar.
§ 9
Haftung
Der Verkäufer haftet nur für Schäden des Käufers, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers selbst, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte.
Die Haftung ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist.
Eine weitergehende, verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers aus Spezialgesetzen, etwa aus dem Produkthaftungsgesetz, bleibt vom Haftungsausschluss unberührt.
§ 10
Verjährungsfristen
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung des Kaufgegenstands. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
- Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für ein Bauwerk längere Fristen vorsieht, der Kaufgegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat oder für die längere Verjährungsfrist bei einem Rückgriffsanspruch nach § 445 b Abs. 1 BGB.
§ 11
Gerichtsstand – Recht
- Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Vertragsparteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der gesellschaftsrechtliche Hauptsitz des Verkäufers.
- Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich das geltende Recht in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
§ 12
Schriftformgebot; Schlussbestimmungen
- Alle weiteren Vereinbarungen die zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossen werden bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Anstelle der ungültigen Bestimmung und bei Vorliegen einer Regelungslücke soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte.